Prüfung & Wartung
Service aus einer Hand bedeutet bei uns, daß nicht nur die vorgeschriebene Prüfung für Ihre Anlage (gemäß Prüfordnung des jeweiligen Bundeslandes und nach Regel der Berufsgenossenschaft) erledigt wird, sondern bei Bedarf auch die Wartung der Anlagen. Für den Kunden ergibt sich dadurch nicht nur ein Kostenvorteil, sondern auch eine erhebliche Zeitersparnis. Der Unterschied zwischen einer Sachkundigenprüfung und Wartung besteht darin, daß bei einer Wartung nach Vorgabe des Herstellers zusätzliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Leistungseigenschaften durchgeführt werden. Nach Durchführung der jeweiligen Wartung oder Sachkundigenprüfung wird dem Kunden ein Prüfprotokoll und oder Wartungsbericht, in dem alle durchgeführten Arbeiten sowie evtl. Mängel festgehalten werden, ausgestellt. Wir bietet Ihnen den kompletten Service: von der technischen Beratung über den Verkauf bis hin zur schnellen und fachgerechten Montage.
Damitd Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie diese Forderungen einhalten:
Betreiber automatischer Tore und Türen unterliegen auch Pflichten
Die DIN 18650-1/2, DIN EN 16005 und die technischen Regeln für Arbeitsstätten - Türen und Tore (ASR A1.7) sind die relevantesten Richtlinien, die es für private oder gewerbliche Betreiber von automatischen Türen und Toren zu beachten gilt. Sie regeln die sicherheitstechnischen Anforderungen und Vorgaben kraftbetätigter oder automatischer Türen (Drehflügeltüren, Schiebetüren, Falttüren, Karusselltüren) und Tore (Drehtore, Schiebetore, Sektionaltore, Falttore, Rolltore)
Prüfung und Wartung
Gemäß DGUV Information 208-022 (bisher BGI 861-1) September 2017, DIN EN 16005, DIN 18650 und ASR A1.7 muß an kraftbetätigten / automatischen Türen und Toren eine sicherheitstechnischen Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf, durchgeführt werden. Im gewerblichen Bereich ist vor der Inbetriebnahme eine einmalige Überprüfung durch einen Sachverständigten notwendig.
Neben der Prüfung ist die regelmäßige Wartung kraftbetätigter Türen gemäß den Herstellerangaben vorzunehmen, damit die Türen und Tore als gewartet gelten. Die Wartungsintervalle richten sich im Allgemeinen nach den Vorgaben des Anlagenherstellers, nur für Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen ist die zweimalige Wartung / Prüfung im Jahr vorgeschrieben.
Übrigens umfasst die Prüfpflicht auch Garagentore in privatem Besitz – wenn das Garagentor mit einem Antrieb ausgestattet ist und die Garage öffentlich zugänglich ist. Das heißt, wenn kein zusätzlicher Zaun die Zufahrt vom öffentlichen Raum trennt, unabhängig davon, ob das Grundstück vor der Garage privat oder öffentlich ist.
Bühnen und Studios
Auszug aus:
Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung BGG/GUV-G 912; DGUV Grundsatz 315-390:2009-04 Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios
Wiederkehrende Prüfungen
§ 34. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch Sachverständige im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
Zu § 34 Abs. 1:
Siehe &dbquo;Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (GUV-G 912, bisher GUV 66.15).
(2) Sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.
Zu § 34 Abs. 2:
Sachkundige und Umfang der Sachkundigenprüfung siehe &dbquo;Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (GUV-G 912, bisher GUV 66.15).
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist,daß er den arbeitssicheren Zustand von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen beurteilen kann.