Prüfung & Wartung
 
Service aus einer Hand bedeutet bei uns, daß nicht nur die vorgeschriebene Prüfung für Ihre Anlage (gemäß Prüfordnung des jeweiligen Bundeslandes und nach Regel der Berufsgenossenschaft) erledigt wird, sondern bei Bedarf auch die Wartung der Anlagen. Für den Kunden ergibt sich dadurch nicht nur ein Kostenvorteil, sondern auch eine erhebliche Zeitersparnis. Der Unterschied zwischen einer Sachkundigenprüfung und Wartung besteht darin, daß bei einer Wartung nach Vorgabe des Herstellers zusätzliche Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Leistungseigenschaften durchgeführt werden. Nach Durchführung der jeweiligen Wartung oder Sachkundigenprüfung wird dem Kunden ein Prüfprotokoll und oder Wartungsbericht, in dem alle durchgeführten Arbeiten sowie evtl. Mängel festgehalten werden, ausgestellt. Wir bietet Ihnen den kompletten Service: von der technischen Beratung über den Verkauf bis hin zur schnellen und fachgerechten Montage.
 
Damitd Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie diese Forderungen einhalten:
 
Betreiber automatischer Tore und Türen unterliegen auch Pflichten
 
Die DIN 18650-1/2, DIN EN 16005 und die technischen Regeln für Arbeitsstätten - Türen und Tore (ASR A1.7) sind die relevantesten Richtlinien, die es für private oder gewerbliche Betreiber von automatischen Türen und Toren zu beachten gilt. Sie regeln die sicherheitstechnischen Anforderungen und Vorgaben kraftbetätigter oder automatischer Türen (Drehflügeltüren, Schiebetüren, Falttüren, Karusselltüren) und Tore (Drehtore, Schiebetore, Sektionaltore, Falttore, Rolltore)
 
Prüfung und Wartung
Gemäß DGUV Information 208-022 (bisher BGI 861-1) September 2017, DIN EN 16005, DIN 18650 und ASR A1.7 muß an kraftbetätigten / automatischen Türen und Toren eine sicherheitstechnischen Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf, durchgeführt werden. Im gewerblichen Bereich ist vor der Inbetriebnahme eine einmalige Überprüfung durch einen Sachverständigten notwendig.
Neben der Prüfung ist die regelmäßige Wartung kraftbetätigter Türen gemäß den Herstellerangaben vorzunehmen, damit die Türen und Tore als gewartet gelten. Die Wartungsintervalle richten sich im Allgemeinen nach den Vorgaben des Anlagenherstellers, nur für Schiebetüren in Flucht- und Rettungswegen ist die zweimalige Wartung / Prüfung im Jahr vorgeschrieben.
 
Übrigens umfasst die Prüfpflicht auch Garagentore in privatem Besitz – wenn das Garagentor mit einem Antrieb ausgestattet ist und die Garage öffentlich zugänglich ist. Das heißt, wenn kein zusätzlicher Zaun die Zufahrt vom öffentlichen Raum trennt, unabhängig davon, ob das Grundstück vor der Garage privat oder öffentlich ist.
 
Bühnen und Studios
 
Auszug aus:
Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und  Produktionsstätten für szenische Darstellung BGG/GUV-G 912; DGUV Grundsatz 315-390:2009-04    Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios
 
Wiederkehrende Prüfungen
§ 34. (1) Der  Unternehmer  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  sicherheitstechnische  und  maschinentechnische Einrichtungen  mindestens  alle  vier  Jahre durch Sachverständige im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.
 
Zu § 34 Abs. 1:
Siehe  &dbquo;Grundsätze  für  die  Prüfung  von  sicherheitstechnischen  und  maschinentechnischen  Einrichtungen  in  Veranstaltungs-  und  Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (GUV-G 912, bisher GUV 66.15).
 
(2) Sicherheitstechnische  und  maschinentechnische  Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich durch Sachkundige zu prüfen.
Zu § 34 Abs. 2:
Sachkundige  und  Umfang  der  Sachkundigenprüfung  siehe  &dbquo;Grundsätze für  die  Prüfung  von  sicherheitstechnischen  und  maschinentechnischen Einrichtungen  in  Veranstaltungs-  und  Produktionsstätten  für  szenische Darstellung“ (GUV-G 912, bisher GUV 66.15).
 
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen  Arbeitsschutzvorschriften,  Unfallverhütungsvorschriften,  Regeln der Sicherheitstechnik und allgemein anerkannten Regeln der Technik  (z.B.  DIN-Normen,  VDE-Bestimmungen,  technische  Regeln  anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist,daß  er  den  arbeitssicheren Zustand  von  sicherheitstechnischen  und maschinentechnischen Einrichtungen beurteilen kann.

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